Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pro Vobis St. Gallen AG („Pro Vobis“) für die Vermittlung von Personal

*Alle nur männlichen Bezeichnungen dienen der Vereinfachung und bezeichnen Angehörige aller Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen; volle Gleichberechtigung ist sichergestellt. 

I. Geltungsbereich dieser Bedingungen 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Personal sind Bestandteil aller Angebote, Geschäfte und Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Personal gelten auch für zukünftige Angebote, Geschäfte und Verträge zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Personal bedarf. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit Pro Vobis sich mit deren Geltung schriftlich einverstanden erklärt. Sonstige abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen und sowohl von Pro Vobis als auch vom Kunden übereinstimmend vereinbart worden sind. Sofern die Schriftform gemäß § 126 BGB vorgesehen ist, genügt auch die Textform (z. B. E-Mail) oder eine elektronische Signatur. Dies umfasst qualifizierte elektronische Signaturen (QES) sowie fortgeschrittene elektronische Signaturen (AES), sofern sie den Anforderungen der eIDAS-Verordnung entsprechen.

II. Vertragsgegenstand / Leistungen von Pro Vobis 

1. Der Gegenstand der Leistung von Pro Vobis besteht darin, für den Kunden Kandidaten zu finden, diese Kandidaten dem Kunden zur Auswahl zu präsentieren und sie dem Kunden  vorzuschlagen. 

2. Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag erbringt Pro Vobis die folgenden Leistungen: Profiling, detaillierte Analyse der vertraulichen und persönlichen Datenbank von Pro Vobis, Vorauswahl von Kandidaten, Präsentation der Kandidaten, Terminvereinbarung und Teilnahme an Interviews zwischen Kandidaten und Kunde, soweit vom Kunden erwünscht. 

3. Es gehört nicht zu den Vertragspflichten von Pro Vobis, 

a. Arbeitsgenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen oder Auflagen, die für die Tätigkeit beim Kunden relevant sein können, einzuholen bzw. zu ermitteln. Diese werden vom Kunden auf dessen Kosten und Verantwortung selbst eingeholt bzw. ermittelt. Eine Überprüfung dahingehend, ob der Kandidat in der Lage ist und/oder die Fähigkeit besitzt in Deutschland zu arbeiten, findet durch Pro Vobis nicht statt. 

b. sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom Kandidaten vorlegen zu lassen. Der Kunde hat die Überprüfung des polizeilichen Führungszeugnisses auf dessen Kosten und Verantwortung selbst zu veranlassen. 

c. die gesundheitliche Eignung des Kandidaten zu überprüfen. Der Kunde hat die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Kandidaten bei Bedarf auf dessen Kosten und Verantwortung selbst zu veranlassen. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Kandidaten ist vom Kunden ebenfalls selbst einzuholen. 

4. Soweit möglich, und nur auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) holt Pro Vobis Referenzen des Kandidaten ein. Die Referenzeinholung erfolgt, indem ausgewählten früheren Auftraggebern, Arbeitgebern, Vorgesetzten, Kollegen oder Mitarbeitern, die vom Kandidaten benannt wurden, gezielte Fragen bezüglich Qualifikationen und früheren Arbeitsleistungen gestellt werden. Die Auswahl der einzuholenden Referenzen liegt im Ermessen von Pro Vobis und erfolgt nur mit schriftlichem Einverständnis des Kandidaten sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. 

III. Honorare und Zahlungsbedingungen 

1. Die Honorare von Pro Vobis, wie im Vermittlungsvertrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, werden bei Vertragsschluss vereinbart und mit Abschluss des Anstellungsvertrags zwischen dem Kunden und dem Kandidaten fällig. Sie werden, sofern nicht im Vermittlungsvertrag anders vereinbart, auf Basis des Bruttojahreszieleinkommens des Kandidaten berechnet, in der Regel 33% des Bruttojahreszieleinkommens. 

2. Der Kunde trägt die nachstehenden Auslagen, soweit diese nicht ausdrücklich im Honorar inbegriffen sind: 

a. Fahrt- und Übernachtungskosten sowie ähnliche Kosten für Kandidaten, die an einem für Rechnung des Kunden durch Pro Vobis organisierten Vorstellungsgesprächs teilnehmen sowie sonstige Kosten, soweit sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind. 

b. Insertionskosten werden dem Kunden ohne Aufschlag weiterberechnet. 

3. Der Kunde trägt die nachstehenden Kosten, soweit diese im Vermittlungsvertrag vereinbart worden sind: 

Starting-Fee Mit Abschluss dieses Vertrages zahlt der Kunde eine Starting-Fee, soweit nicht abweichend etwas anderes vereinbart worden ist, in der Regel pauschal EUR 3.000,- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Starting-Fee wird bei erfolgreicher Vermittlung eines Kandidaten mit dem Honorar verrechnet, anderweitig für Verwaltungskosten und Aufwand der erbrachten Beratungsleistungen einbehalten. 

Diese betragen EUR 3.000,-  soweit nicht abweichend etwas anderes vereinbart ist.

4. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Pro Vobis St. Gallen AG und der Kunde kann ausschließlich durch Zahlung an die Pro Vobis St Gallen AG, wie in der Rechnungsstellung angegeben, befreiend leisten. Honorare, Starting-Fee und andere Kosten sind ohne jeden Abzug, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu überweisen. Im Verzugsfall berechnet Pro Vobis Verzugszinsen, deren Höhe sich nach § 288 Absatz 2 BGB bemisst. 

5. Die vertraglich festgelegten Honorare von Pro Vobis sowie die von Pro Vobis getätigten Kosten bleiben auch in folgenden Fällen zahlbar: 

a. wenn der Kunde oder der Kandidat den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag auflöst, ohne dass dies von Pro Vobis zu vertreten ist; 

b. wenn der Kunde oder ein verbundenes Unternehmen gem. § 15AktG des Kunden mit dem Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Vorstellung einen Vertrag unterzeichnet, auch wenn entweder der Kunde die Anwerbung des betreffenden Kandidaten oder der Kandidat das Angebot des Kunden zuvor verweigert hatte, es sei denn, der Kunde weist die fehlende Kausalität der Präsentation für die Vermittlung nach; 

c. wenn der Kandidat mit einem Dritten einen Vertrag unterzeichnet, sofern diese Vertragsunterzeichnung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem Pro Vobis den betreffenden Kandidaten ursprünglich präsentiert hatte und der Kunde die Möglichkeit an den Dritten weitergegeben hat, es sei denn, die fehlende Kausalität der Präsentation für die Vermittlung wird nachgewiesen; 

d. wenn der mit dem Kunden geschlossene Vermittlungsvertrag eine Exklusivitätsklausel enthält und der Kunde während der Exklusivitätsphase mit einem Kandidaten einen Vertrag schließt, der ihm nicht durch Pro Vobis vorgeschlagen wurde. 

6. Hat sich ein von Pro Vobis benannter Kandidat bereits unabhängig von den Dienstleistungen von Pro Vobis bei dem Kunden beworben, bevor er durch Pro Vobis dem Kunden erstmals vorgeschlagen wurde, ist der Kunde verpflichtet, Pro Vobis in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Kandidatenunterlagen durch Pro Vobis zu unterrichten. In diesem Fall erbringt Pro Vobis keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Der Kunde kann Pro Vobis jedoch auffordern, auch hinsichtlich dieses Kandidaten weiterhin tätig zu sein. Kommt es in einem derartigen Fall zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und dem Kandidaten, verpflichtet sich der Kunde, das vereinbarte Honorar vollständig zu entrichten. 

IV. Informationen über den Kandidaten/ Vertraulichkeit/ Datenschutz 

1. Informationen von Pro Vobis über Qualifikation, beruflichen Werdegang und Eignung des Kandidaten beruhen auf den vom Kandidaten vorgelegten Zeugnissen und seiner Selbstauskunft, die im Personalbogen zusammengefasst sind. Der Kunde ist verpflichtet, sich von der Geeignetheit des Kandidaten selbst zu überzeugen. Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Kandidaten vorgelegten Dokumente und Informationen. 

2. Informationen, die Pro Vobis durch die Einholung von Referenzen erlangt hat, beruhen auf den Angaben von Dritten. Pro Vobis hat nicht alle Darstellungen im Lebenslauf und den Referenzen des Kandidaten überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der von Dritten erlangten Informationen, insbesondere bezüglich der von Pro Vobis durchgeführten Referenzeinholung, selbst zu überzeugen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Überprüfung der von Dritten erlangten Informationen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. 

3.Die Kandidatenangaben, die Pro Vobis dem Kunden übermittelt, sind streng vertraulich und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von Pro Vobis nicht an Dritte weitergeleitet werden. Der Kunde darf diese Angaben nur im Rahmen des Anwerbungsverfahrens nutzen. 

4. Die Vertragsparteien halten die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung EU 2016/679 („EU-DSGVO“), sowie alle nationalen Datenschutzgesetze Regelungen ein. Nach den Grundsätzen der EU-DSGVO gelten beide Vertragsparteien als Verantwortliche. Die Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 26 DSGVO ist unter [Link zur Datenschutzvereinbarung] bzw. im Anhang abrufbar. Sollte der Kunde Pro Vobis dazu verpflichten, zur administrativen Abwicklung ein externes webbasiertes System (wie bspw. ein Vendor Management System oder eine webbasierte Rechnungsstellungsplattform) zu nutzen, so wird hiermit klargestellt, dass der Anbieter des externen Systems ausschließlich als Datenverarbeiter des Kunden tätig wird und dass der Kunde die volle Verantwortung dafür trägt, dass der Anbieter die geltenden Datenschutzgesetze einhält.

V. Höhere Gewalt 

Im Falle höherer Gewalt, oder solcher Umstände, die nicht in der Macht von Pro Vobis liegen und die Vertragsausführung von Seiten Pro Vobis nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen, haben die Vertragsparteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Höhere Gewalt umfasst Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen und die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder unzumutbar machen. Dazu gehören Naturkatastrophen, Pandemien, Regierungsmaßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Streiks und vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.

VI. Haftung 

a) Begrenzung der Haftung

Pro Vobis haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Pro Vobis nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

b) Ausschluss der persönlichen Haftung

Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Pro Vobis ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist

c) Keine Haftung für indirekte Schäden 

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht gesetzlich zwingend eine Haftung besteht.

d) Haftungsausschluss für vermittelte Personen 

Pro Vobis übernimmt keine Haftung für das Verhalten, die Eignung oder die Leistungen der vermittelten Kandidaten. Die Prüfung der Qualifikationen und der Eignung obliegt dem Kunden.

e) Haftungsausschluss für höhere Gewalt

Pro Vobis haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, außerhalb seines Einflussbereichs liegender Ereignisse.

f) Die vorstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden sowie bei weiteren zwingenden gesetzlichen Haftungsgründen. In diesen Fällen haftet Pro Vobis nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 

VII. Allgemeine Bestimmungen 

1.Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Pro Vobis aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. Der Kunde kann sich ausschließlich durch Zahlung an Pro Vobis von seiner Leistungsplicht befreien. § 354 a HGB bleibt unberührt. 

2.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich erreicht.

3. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg, Deutschland für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Pro Vobis ergebenden Streitigkeiten – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des internationalen Privatrechts.